Allgemeine Geschäftsbedingungen (Liefer- und Zahlungsbedingungen)
(Stand 06/2021)
1. Geltungsbereich
Diese
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil unserer Verträge
über Warenlieferungen und Reparaturleistungen, gegebenenfalls
modifiziert durch speziellere Allgemeine Geschäftsbedingungen wie z. B.
unsere Allgemeinen Reparaturbedingungen. Es gelten jeweils die AGB in
der aktuell geltenden Fassung. Bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen
liegen bei jedem einzelnen Vertragsschluss jeweils die aktuell geltenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Im elektronischen
Rechtsverkehr gelten zusätzlich unsere rechtlichen Hinweise und
Bedingungen, die sich aus dem Internetauftritt www.meister-maschinen.com ergeben. Im Falle von Kollisionen gelten zwischen den Regelungen als Rangfolge
- Individuelle Vereinbarungen
- Rahmenvereinbarungen
- Besondere Geschäftsbedingungen der einzelnen Services, insbesondere Allgemeine Reparaturbedingungen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Die gesetzlichen Regelungen
Einkaufsbedingungen unserer Kunden oder sonstige AGB unserer Geschäftspartner sind, soweit sie mit diesen AGB oder unseren sonstigen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. Vertragsschluss
Verträge
sind erst dann geschlossen und für uns verbindlich, wenn sie von uns
schriftlich bestätigt worden sind oder die Lieferung erfolgt ist. Unsere
Außendienstmitarbeiter sind nur zur Vermittlung von Aufträgen befugt.
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von unserer
Hauptverwaltung in Erwitte in Textform bestätigt worden ist oder die
Ware ausgeliefert wurde. Individuelle Erklärungen, Auskünfte,
Ratschläge, Empfehlungen, Zusicherungen oder Garantien für unsere Waren,
Angaben über besondere Rabatte, Boni, Lieferfristen, Reparaturdauer und
–kosten sowie etwaige Kulanzabsprachen und der Abschluss
selbstständiger Beratungsverträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung unserer Hauptverwaltung, es
sei denn, dass für mündliche Erklärungen nach Handelsrecht oder
Rechtsscheingrundsätzen Vertretungsmacht anzunehmen ist.
3. Angebote
Unsere
Angebote sind freibleibend. Technische Angaben, Abbildungen in unseren
Katalogen, Produktbeschreibungen und dergleichen sind unverbindlich; sie
sind lediglich eine Aufforderung gegenüber unseren Kunden, ein Angebot
abzugeben (invitatio ad offerendum). Jegliche Angebote für Güter, Werk-
und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand von Exportbeschränkungen sind
oder bis zum Vertragsschluss werden, sind zunächst unverbindlich. Sie
entfalten erst nach dem Erhalt der zugehörigen BAFA-Genehmigungen, die
uns den Export dieser Güter, Werk- und/oder Dienstleistungen gestatten,
und erst nach der auf diesen Genehmigungen basierenden Ausstellung einer
formalen Auftragsbestätigung durch uns eine rechtliche Wirksamkeit.
4. Preise
Die
von uns in Katalogen, Prospekten, Internetauftritten, sonstigen
Publikationen etc. angegebenen Preise sind unverbindlich (invitatio ad
offerendum). Es gelten die von uns mit der Auftragsbestätigung
angegebenen Preise bzw. die bei uns hinterlegten Kassenpreise. Die
Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Angeboten, die
ausschließlich an gewerbliche Kunden gerichtet sind, können die Preise
auch ohne Umsatzsteuer angegeben sein, worauf gesondert hingewiesen
wird. In den Preisen sind in jedem Falle nicht die Verpackungs-, Fracht-
und Be- und Entladekosten sowie Kosten für eine Transportversicherung
sowie Zölle und sonstige Abgaben enthalten. Diese werden gesondert
ausgewiesen, soweit sie anfallen.
5. Eigentumsvorbehalt und Sicherungen
Unsere
Lieferungen erfolgen einschließlich etwaiger Zugaben („Naturalrabatte“)
unter Eigentumsvorbehalt. Das heißt, dass die gelieferte Ware inklusive
eventueller Zugaben bis zur Erfüllung unserer Zahlungsansprüche in
unserem Eigentum verbleiben, auch wenn sie dem Kunden übergeben wurden
(Vorbehaltsware). Ein Weiterverkauf der Vorbehaltsware vor Erfüllung
unserer Zahlungsansprüche ist nur Wiederverkäufern im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet. Die Vorbehaltsware ist
pfleglich zu behandeln und darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an
Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist
Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial, das im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem
Falle des Weiterverkaufes oder einer Weiterverarbeitung unserer
Vorbehaltsware tritt der Kunde die ihm hieraus entstehenden Forderungen
gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des
uns zustehenden Zahlungsanspruches (Kaufpreis zzgl. Frachtkosten etc. =
Rechnungsbetrag) ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Wir nehmen diese
Abtretung hiermit an. Soweit unsere Kunden keine Verbraucher im Sinne
des § 14 BGB sind, dienen die an uns abgetretenen Forderungen auch zur
Sicherung sämtlicher künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden, soweit und solange diesem gegenüber Forderungen zu
unseren Gunsten bestehen (Kontokorrentvorbehalt). Der Kunde bleibt auch
im Falle der Sicherungsabtretung bzw. des vorbehaltenen Eigentums zum
Einzug des ihn zustehenden Kaufpreises berechtigt. Er verpflichtet sich
dazu, uns den Namen und die Anschrift des oder der Drittabnehmer und die
Höhe der diesen gegenüber bestehenden Forderung auf Verlangen bekannt
zu geben. Des Weiteren verwaltet der Kunde die von ihm eingenommenen
Zahlungen seiner Kunden, soweit sie an uns abgetreten sind, für uns
treuhänderisch. Der Kunde hat bei ihm eingehende Zahlungen in Höhe der
erfolgten Abtretung unverzüglich nach Zahlungseingang bei ihm an uns
auszukehren. Die Fälligkeit unserer Zahlungsansprüche bleibt hiervon
unberührt. Die Berechtigung des Kunden, die zur Sicherung abgetretenen
Zahlungsansprüche Drittabnehmern gegenüber selbst beizutreiben, endet in
dem Augenblick, in dem sich der Kunde uns gegenüber im Zahlungsverzug
befindet und/oder über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt
wurde, hilfsweise, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Verlust,
Beschädigung, Pfändung oder andere Eingriffe in Sicherungsgut oder
Pfändungen der an uns abgetretenen Forderungen sind uns vom Kunden
unverzüglich mitzuteilen unter Übersendung der die Pfändung auslösenden
Schriftstücke wie z. B. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse etc.
Etwaig uns entstehende Kosten durch Interventionen zur Sicherung des
bestehenden Sicherungseigentums bzw. der abgetretenen Forderungen hat
der Kunde zu erstatten. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände
bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden herabmindern und die uns
bei Vertragsschluss nicht bekannt waren, so sind wir bis zur
vollständigen Kaufpreiszahlung dazu berechtigt, die Vorbehaltsware
sofort heraus zu verlangen oder aber sofortige Bezahlung zu verlangen.
Individuell getroffene Zahlungsziele sind in diesem Falle hinfällig.
6. Zahlungen
Zahlungen
sind spätestens 30 Tage nach Fälligkeit oder 8 Tage mit 3% Skonto und
Zugang der Rechnung zu leisten. Bei Neukunden erbitten wir Vorauskasse
Spätestens nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Kunde automatisch
in Zahlungsverzug und macht sich schadenersatzpflichtig. Bei
Zahlungsverzug wird die offene Forderung bei Verbrauchern jährlich mit 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB, bei Kunden, die
nicht Verbraucher sind, mit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszins der EZB verzinst. Uns zu Zahlungszwecken übergebene Schecks
und/oder Wechsel behalten wir uns vor, anzunehmen. In jedem Fall nehmen
wir Schecks und/oder Wechsel nur erfüllungshalber an. Wir übernehmen
keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung und/oder Protesterhebung.
Diskontspesen sind zu vergüten. Das Sicherungseigentum erlischt erst mit
vorbehaltloser Gutschrift des Nennbetrages des Schecks bzw. Wechsels
auf unseren Geschäftskonten. Kunden, die nicht Verbraucher sind, haben
die von uns ausgestellten Auftragsbestätigungen und/oder Rechnungen
unverzüglich im Sinne des § 377 HGB zu überprüfen und etwaige Fehler
anzuzeigen. Wurde mit dem Kunden ein individuelles Zahlungsziel
vereinbart, so ist dies hinfällig, sobald sich der Kunde in
Zahlungsverzug befindet. Die Forderung ist dann sofort zur Zahlung
fällig. Dies gilt auch bei Nichteinhaltung von Zahlungszielen aus
anderweitigen Geschäften zwischen uns und dem Kunden. Bei Nichteinlösung
von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellung oder bei Einleitung
eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens werden unsere sämtlichen
Forderungen, auch wenn sie gestundet sind, oder wenn Ratenzahlung
vereinbart wurde, sofort zur Zahlung fällig.
7. Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
Gegen
unsere Zahlungsansprüche können unsere Kunden nur aufrechnen, soweit
ihr Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen, soweit
es nicht ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB ist oder das
Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
8. Lieferung / Annahme
Wir
versenden die gekaufte Ware im Auftrag und auf Gefahr und Rechnung des
Kunden. Erfüllungsort ist im kaufmännischen Verkehr unser Betriebssitz.
Teillieferungen sind uns erlaubt. Die Gefahr geht mit Versendung auf den
Kunden über. Angaben zu Lieferzeiten sind für uns unverbindlich.
Absolute oder relative Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen
Bestätigung als absolute oder relative Fixgeschäfte der Zentrale in
Erwitte in Textform. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Beibringung
der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben,
soweit beizubringen, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung,
soweit vereinbart. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendung
innerhalb der vorgesehenen Frist versandbereit ist und dies dem Kunden
mitgeteilt wurde bzw. der Liefergegenstand vom Werk zum Versand gegeben
worden ist (Direktlieferung). Montageleistungen, auch wenn sie von uns
übernommen worden sind, sind nicht innerhalb der Lieferfristen
auszuführen, außer dies wäre ausdrücklich von uns bestätigt. Die
Einhaltung jeder Lieferfrist setzt die Erfüllung der
Vertragsverpflichtungen unserer gewerblichen Kunden voraus. Eine
schriftlich bestätigte Lieferfrist verlängert sich angemessen, falls uns
deren Einhaltung infolge von uns nicht beherrschbarer Umstände wie
Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, behördliche Maßnahmen, Rohstoff- oder
Energiemangel, Verkehrsstörungen, Brandschäden, Arbeitskampfmaßnahmen
o.ä. bei uns oder unseren Zulieferern nicht möglich ist. Nimmt der Kunde
die Ware nicht ab, so können wir dem Kunden eine Abnahmefrist von 10
Tagen setzen. Verweigert der Kunde dann immer noch die Abnahme, können
wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz i.H.v. 15 % des
Bruttokaufpreises (Kaufpreis zzgl. Umsatzsteuer) ohne weiteren Nachweis
fordern. Dieser Schadenersatzanspruch reduziert sich, wenn der Kunde
nachweist, dass uns ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich
geringerem Umfang entstanden ist.
9. Verpackung
Unsere
gewerblichen Kunden verzichten auf die Rückgabe von Verpackungen und
werden diese ordnungsgemäß entsorgen. Andernfalls akzeptieren sie eine
Nachbelastung von 2 % des Kaufpreises. Dies gilt nicht für
Verpackungsmaterial, das einem Pfand und/oder Tauschsystem unterliegt
und demgemäß zurückgeliefert bzw. verrechnet wird.
10. Mangelhaftung (Gewährleistung)
Für
unsere Kunden, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen
Vorschriften. Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel
zu überzeugen und die Ware auf unser Verlangen in eine unsere
Werkstätten zur Untersuchung zu bringen. Unsere Werkstätten befinden
sich in 96103 Hallstadt und 96175 Pettstadt. Nur dort können wir die
Ware untersuchen und/oder reparieren. Für unsere gewerblichen Kunden
gilt folgendes:
(1) Die gelieferte Ware ist vom Kunden sofort bei
Anlieferung insbesondere auf Mängel zu überprüfen. Dabei festgestellte
offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Transportschäden und fehlende Packstücke sind auch dem Spediteur
unverzüglich zu melden. Soweit Mängel auch bei sorgfältigster Prüfung
nicht sofort entdeckt werden können, sind diese sofort nach Entdeckung
schriftlich anzuzeigen. Unser Kunde hat in diesem Fall sofort die Be-
und Verarbeitung und Verwendung der bestellten Ware einzustellen. Der
Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen und
die Ware auf unser Verlangen in eine unserer Werkstätten in 96103
Hallstadt oder 96175 Pettstadt zur Untersuchung und evtl. Reparatur zu
bringen. Untersuchungs- und/oder Reparaturmaßnahmen stellen kein
Anerkenntnis eines Mangels oder eine Anerkenntnis gemäß § 212 Abs.1 Nr.1
BGB dar. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von
Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar gewesen sind, ausgeschlossen.
(2)
Bei gewerblichen Kunden entfällt die gesetzliche Mangelhaftungsfrist
von 2 Jahren. Die Mangelhaftungsfrist beträgt stattdessen ein Jahr ab
Gefahrübergang, sofern sich nichts Abweichendes aus Vertrag oder Gesetz
ergibt. Sollte durch den Hersteller des Liefergegenstandes eine längere
Mangelhaftungsfrist oder eine Garantie eingeräumt werden, so treten wir
unsere Rechte hieraus bereits mit dem Kauf an den Besteller/Käufer ab.
Eine aktuelle Liste der einzelnen Mangelhaftungsfristen und -bedingungen
bzw. der Garantiefristen und -bedingungen der Hersteller kann jederzeit
bei uns angefordert werden.
(3) Im Gewährleistungsfall leisten wir
in Absprache mit dem Hersteller Beseitigung des Mangels oder
Neulieferung nach unserer Wahl. Erforderliche Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, die dadurch entstehen,
dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Sitz unseres
Vertragspartners (Käufer) verbracht wurde, sind von uns nicht zwingend
zu ersetzen, es sei denn, das Gesetz schreibt dies vor. Schlagen
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich eines Mangels
nachweislich zweimal fehl oder würde die Beseitigung des Mangels einen
unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird die Nachbesserung
deshalb verweigert, so kann unser Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Wir weisen
unsere Kunden darauf hin, dass kein Mangelhaftungsfall vorliegt,
insbesondere bei Schäden, die beim Kunden durch Missbrauch oder
unsachgemäßen Gebrauch entstanden sind, und bei Schäden, die dadurch
entstanden sind, dass die Produkte beim Kunden schädlichen äußeren
Einflüssen ausgesetzt worden sind (insbesondere extremen Temperaturen,
Feuchtigkeit, außergewöhnlicher physikalischer oder elektrischer
Beanspruchung, Spannungsschwankungen, Blitzschlag, statischer
Elektrizität, Feuer).
(4) Ergibt sich bei einer im Rahmen der
Mängelrüge durchgeführten Prüfung der Ware, dass die Mängelrüge zu
Unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine verkehrsübliche Vergütung
für die Prüfung der Ware sowie die Kosten für den Versand zu berechnen.
(5)
Unsere Gewährleistung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung,
unsachgemäße Verwendung und Lagerung, fehlerhaften Einbau, ferner nicht
auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel oder infolge sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
(6) Durch vom Besteller/Käufer oder
Dritten ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten
oder die unsachgemäße Reparatur durch einen nicht vom Hersteller
autorisierten Servicepartner schließen den Mangelhaftungsanspruch wegen
eines hierbei entstehenden Fehlers der Ware aus.
(7) In Fällen
positiver Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter
Handlung sowie aus sonstigem Rechtsgrund (ausgenommen vorvertragliche
Verletzungen) haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im
Falle, dass schuldhaft Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper
entstanden sind, im Falle der schuldhaften Verletzung von vertraglichen
Kardinalspflichten (Hauptvertragspflichten) oder bei arglistiger
Täuschung sowie im Falle eines Ersatzanspruches gemäß § 437 Ziffer 2 BGB
haften wir im gesetzlichen Umfang, wobei bei einer Verletzung von
Kardinalspflichten unsere Haftung der Höhe nach auf den typischen,
voraussehbaren Schaden beschränkt ist. Der Begriff der Kardinalspflicht
wird entweder zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen
Pflichtverletzung gebraucht oder abstrakt erläutert als Pflicht, deren
Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
Bei Verzug hat unser Kunde alternativ zum Schadenersatz das Recht, vom
Vertrag zurückzutreten.
(8) Im Falle von Datenverlusten haften wir
nur, wenn unser Kunde die Datenbestände regelmäßig mindestens einmal
täglich nachweisbar gesichert hat. Die Haftung für Datenverluste ist auf
den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein einer Sicherungskopie
beschränkt, es sei denn die Datenverluste wurden von uns vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt. Ansonsten wird mit Ausnahme der
Fälle eines Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit eine Haftung
ausgeschlossen.
(9) Der Umfang unserer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
11. Exportkontrolle
(1)
Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem
Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen
oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos
oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde verpflichtet sich,
alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr oder
Verbringung benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen
oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft.
Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt bzw. ist die Lieferung
und Leistung nicht genehmigungsfähig, gilt der Vertrag bezüglich der
betroffenen Teile als nicht geschlossen.
(2) Wir sind berechtigt, den
Vertrag fristlos zu kündigen, wenn die Kündigung für uns erforderlich
ist zur Einhaltung nationaler und internationaler Rechtsvorschriften.
(3)
Im Fall einer Kündigung nach Ziffer 11. (2) ist die Geltendmachung
eines Schadens oder die Geltendmachung anderer Rechte durch den Kunden
wegen der Kündigung ausgeschlossen.
(4) Der Kunde hat bei der
Weitergabe der von uns gelieferten Güter (Hardware und/oder Software
und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumente, unabhängig von Art
und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Werk-
und Dienstleistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder
Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften
des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts
einzuhalten.
12. Gerichtsstand, Rechtswahl
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN
Kaufrecht), gegenüber Verbrauchern jedoch nur insoweit, als dem
Verbraucher nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende
Bestimmungen des Staates gewährt wird, indem er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Im kaufmännischen Verkehr ist unser Erfüllungsort für
die Erfüllung sämtlicher Ansprüche Lippstadt. Weiterhin ist im
kaufmännischen Verkehr Gerichtsstand Lippstadt, soweit nicht ein anderer
ausschließlicher Gerichtsstand gesetzlich zwingend zu wählen ist.
Zwischen mehreren vertraglichen und/oder gesetzlichen Gerichtsständen
können wir frei wählen, soweit nicht ein anderer ausschließlicher
Gerichtsstand gesetzlich zwingend zu wählen ist.
13. Alternative Streitbeilegung
Unsere
Kunden, die Verbraucher sind, weisen wir darauf hin, dass die
Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS)
bereitstellt, die unter der Internetadresse ec.europa.eu/consumers/odr/
zu finden ist. Zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und
grundsätzlich auch nicht bereit.